LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.05.2016
L 14 AL 94/13
Normen:
BBG; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 116/10

Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten MenschenVoraussetzungen einer Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung für einen Bundesbeamten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 14 AL 94/13

DRsp Nr. 2017/1581

Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen Voraussetzungen einer Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung für einen Bundesbeamten

Zur Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen, der als Bundesbeamter tätig ist.

Bei Beamten, Richtern auf Lebenszeit und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz können die allgemeinen Voraussetzungen der Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung zwar vorliegen, es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als bei einem nichtbehinderten Kollegen. Dies ist bei einem Beamten beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBG; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 73;

Tatbestand:

Streitig ist die Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).