Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 2. November 2010 bis 31. Oktober 2013 für den Betroffenen übernommenen Kosten in Höhe von 47.250 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten hat die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird endgültig auf 47.250 € festgesetzt.
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