LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.03.2023
L 2 SO 304/23 ER-B
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 75 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 4; SGB IX § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 2; SGB XII § 93; EinglHV a.F. § 1 Nr. 1; EinglHV a.F. § 2; EinglHV a.F. § 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1944/22

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher beim Besuch eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 304/23 ER-B

DRsp Nr. 2023/3871

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher beim Besuch eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

Der Besuch eines Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Förderschwerpunkt Hören schließt die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines Gebärdendolmetschers im Unterricht für ein gehörloses Kind nicht grundsätzlich aus. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Dezember 2022 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Eingliederungshilfe für die Antragstellerin in Form der Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher für den Besuch der Ischule, S, im Umfang von 16 Unterrichtsstunden pro Woche zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 75 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 4; SGB IX § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § Abs. ;