Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Dezember 2022 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Eingliederungshilfe für die Antragstellerin in Form der Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher für den Besuch der Ischule, S, im Umfang von 16 Unterrichtsstunden pro Woche zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
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