LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2021 L 12 SO 81/19
Normen:
SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII a.F. § 53 Abs. 3 S. 1-2; SGB XII a.F. § 54 Abs. 1; SGB XII a.F. § 60; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 6; EinglHV § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 125/17
Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Übernahme von Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten WohnensAnforderungen an das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung und an die Erforderlichkeit von Maßnahmen
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen L 12 SO 81/19
DRsp Nr. 2022/683
Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Übernahme von Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten WohnensAnforderungen an das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung und an die Erforderlichkeit von Maßnahmen
1. Eine wesentliche Behinderung für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt nur für eine Person vor, die durch ihre körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung in ihrer Teilhabefähigkeit in der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt ist – hier verneint für eine Klägerin mit chronischer dysthymer Entwicklung im Sinne einer Dysthymie mit immer wieder aufgepfropften mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden im Sinne einer Double-Depression auf dem Boden einer ausgeprägten, schweren Bindungsstörung sowie eine Somatisierungsstörung mit körperlichen Schmerzen und Atembeschwerden.2. Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens sind nicht erforderlich, wenn in den für das selbstständige Wohnen maßgeblichen Bereichen wie Fähigkeit zur Selbstpflege, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit oder Kontaktfähigkeit keine gravierenden Beeinträchtigungen festzustellen sind.
Tenor
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