LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2020
4 Sa 1206/19
Normen:
TV Z-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1122/19

Anspruch auf Gewährung von FreistellungstagenAuslegung von tariflichen Bezugnahmeklauseln vor und nach dem 01.01.2002Anspruch auf finanziellen Ausgleich von zeitlich unmöglichen Freistellungstagen

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1206/19

DRsp Nr. 2021/7996

Anspruch auf Gewährung von Freistellungstagen Auslegung von tariflichen Bezugnahmeklauseln vor und nach dem 01.01.2002 Anspruch auf finanziellen Ausgleich von zeitlich unmöglichen Freistellungstagen

1. Regelungen in Arbeitsverträgen mit Bezugnahme auf Tarifverträge werden nur dann ausgelegt, sofern sie vor dem 01.01.2002 vereinbart worden sind.2. Bezugnahmeklausel in Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden, stellen konstitutive Verweisungsklauseln dar, die auch dann aufrechterhalten bleiben, sofern im Nachgang die Tarifbindung wegfällt.3. Können die Freistellungstage nicht mehr genommen werden, so steht dem Arbeitnehmer noch ein Anspruch auf diese im Wege der Naturalrestitution zu und dies trotz zeitlichem Untergang nach den Regelungen des Manteltarifvertrages.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 - 1 Ca 1122/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Z-ZUG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen für das Jahr 2019.