I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des
Die 1981 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie ist mit dem 1980 geborenen C. A. verheiratet und beide sind die Eltern der 2012 geborenen D. A.
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