LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2016
L 13 AL 1634/15
Normen:
SGB III § 137; SGB III § 138; SGB III § 26 Abs. 2a Nr. 1; MuSchuG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 1634/15

Anspruch auf Gewährung von ArbeitslosengeldVersicherungspflicht in der ArbeitslosenversicherungUnmittelbarkeit einer Versicherungspflicht vor der Kindererziehung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen L 13 AL 1634/15

DRsp Nr. 2016/17681

Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung Unmittelbarkeit einer Versicherungspflicht vor der Kindererziehung

Die Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III ist auch dann gewahrt, wenn eine Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) direkt an eine Zeit angrenzt, in der Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes bestand, auch wenn die zeitliche Lücke bis zur nachfolgenden Kindererziehungszeit mehr als einen Monat beträgt (Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Mai 2011, L 1 AL 43/10, [...]).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch für das Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137; SGB III § 138; SGB III § 26 Abs. 2a Nr. 1; MuSchuG § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat.