LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2022
L 6 VG 1148/22
Normen:
OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; SGB IX § 13 Abs. 2; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 VG 232/20

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem OpferentschädigungsgesetzLeistungsausschluss bei aggressiver Reaktion des Opfers - hier bei einer Auseinandersetzung unter EheleutenAnforderungen an die Leistungsvoraussetzungen des OEG im Vergleich zum noch nicht in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch XIV

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen L 6 VG 1148/22

DRsp Nr. 2022/14195

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz Leistungsausschluss bei aggressiver Reaktion des Opfers – hier bei einer Auseinandersetzung unter Eheleuten Anforderungen an die Leistungsvoraussetzungen des OEG im Vergleich zum noch nicht in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch XIV

1. Die Gewährung von Opferentschädigung ist wegen Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt worden ist.2. Unter Geltung des OEG verbleibt es dabei, dass es für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff einer physischen Einwirkung auf das Opfer bedarf, unabhängig davon, ob sich die Rechtslage unter dem SGB XIV ändert.3. Dass § 13 Abs. 1 Nr 2. SGB XIV eine psychische Gewalttat als Schädigungstatbestand regelt, bedeutet nicht, dass eine behauptete Vernachlässigung in der Ehe allein entschädigungspflichtig wird.4. Auch im SGB XIV müssen die Schädigungstatbestand wenigstens glaubhaft gemacht sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1; SGB IX § 13 Abs. 2; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 31 Abs. ;