Die Parteien streiten darüber, ob der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 Anwendung findet und damit die Kläger Anspruch auf Freizeitausgleich für die in der Zeit von Januar bis einschließlich Mai 1992 geleistete Mehrarbeit haben.
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