BAG - Urteil vom 04.05.1994
4 AZR 418/93
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 §§ 2, 3, 4, 12; TVG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG
BB 1994, 2003
DB 1994, 2299
DRsp VI(638)73a
EzA § 3 TVG Nr. 10
GmbHR 1995, 525
NZA 1995, 638
SAE 1995, 375
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 01. April 1993 - 5 (18) Sa 1223/92 ,
ArbG Düsseldorf, vom 10.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2157/92

Anspruch auf Freizeitgewährung - Tarifbindung

BAG, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 418/93

DRsp Nr. 1995/845

Anspruch auf Freizeitgewährung - Tarifbindung

»1. Die Komplementär-GmbH kann für eine GmbH & Co. KG durch ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband die Tarifbindung für die GmbH & Co. KG begründen, wenn sie die Mitgliedschaft allein im Interesse und mit Billigung der KG erworben hat. 2. Gewährt ein Arbeitgeber nicht zeitgerecht für geleistete Überstunden nach dem MTV-Elektrohandwerk (NRW) Freizeitausgleich, so kann dieser Anspruch erlöschen. An seine Stelle tritt jedoch ein Verzugsschadenersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber dies zu vertreten hat.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 §§ 2, 3, 4, 12; TVG §§ 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 Anwendung findet und damit die Kläger Anspruch auf Freizeitausgleich für die in der Zeit von Januar bis einschließlich Mai 1992 geleistete Mehrarbeit haben.