Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.01.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung eines GdB von 100 sowie Zuerkennung der Merkzeichen aG, RF und Bl.
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