Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.05.2019 insoweit aufgehoben, als darin der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 07.01.2016, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2016, verurteilt worden ist, beim Kläger ab dem 10.04.2014 einen Grad der Behinderung von über 40 anzuerkennen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
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