LSG Hamburg - Urteil vom 28.07.2020
L 3 SB 42/16
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 241 Abs. 5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV § 2; VersMedV Anl. Teil A Nr. 3; VersMedV Anl. Teil B Nr. 3.6 und Nr. 3.7 und Nr. 8.5 und Nr. 18.13-18.14;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 544/12

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IXRechtmäßigkeit der Feststellung eines Gesamt-GdB bei chronischen Schmerzwahrnehmungs- und -verarbeitungsstörungen, Funktionsstörungen des Kniegelenks, Störungen im Stütz- und Bewegungsapparat, Migräne sowie Atemfunktionssstörungen

LSG Hamburg, Urteil vom 28.07.2020 - Aktenzeichen L 3 SB 42/16

DRsp Nr. 2020/15160

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung – GdB - nach dem SGB IX Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Gesamt-GdB bei chronischen Schmerzwahrnehmungs- und -verarbeitungsstörungen, Funktionsstörungen des Kniegelenks, Störungen im Stütz- und Bewegungsapparat, Migräne sowie Atemfunktionssstörungen

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB IX § 241 Abs. 5; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV § 2; VersMedV Anl. Teil A Nr. 3; VersMedV Anl. Teil B Nr. 3.6 und Nr. 3.7 und Nr. 8.5 und Nr. 18.13-18.14;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Die Klägerin ist 1968 geboren und arbeitete etwa 20 Jahre als Krankenschwester. Seit 2012 ist sie arbeitsunfähig geschrieben. Ein Rechtsstreit, in dem sie die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erreichen wollte (S 33 R 1402/15 - L 3 R 20/18), endete durch Rücknahme der Berufung durch die Klägerin, nachdem sie auf das Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen worden war.