LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.03.2021
L 13 SB 302/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV Teil A Nr. 3b;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SB 2298/12

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IXAnforderungen an die Feststellung eines Gesamt-GdB unter Berücksichtigung eines nicht operablen Resttumors der Hirnanhangdrüse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen L 13 SB 302/14

DRsp Nr. 2022/2728

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung – GdB - nach dem SGB IX Anforderungen an die Feststellung eines Gesamt-GdB unter Berücksichtigung eines nicht operablen Resttumors der Hirnanhangdrüse

Aus der Existenz eines Resttumors – hier Zustand nach Hypophysenteilresektion aufgrund eines Hypophysentumors mit daraus resultierender Hypophyseninsuffizienz, dessen biologische Aktivität bei fehlendem Nachweis von weiterem Wachstum nicht objektiviert ist, können für sich genommen keine besonderen Funktions- und Teilhabebeschränkungen resultieren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16; VersMedV Teil A Nr. 3b;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung eines GdB von 100 für die Zeit ab 01.01.2005 in Anspruch.