Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.11.2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung eines GdB von 50 in Anspruch.
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