LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2020
L 13 SB 93/19
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil A Nr. 7a S. 1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.14; VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 1949/15

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IX nach einer Änderung der VerhältnisseRechtmäßigkeit der Feststellung eines Gesamt-GdB durch eine wertende GesamtschauMaßgeblichkeit von Teilhabebeeinträchtigungen und nicht von ErkrankungenAnforderungen an eine Erhöhung des Gesamt-GdB bei einem in der Vergangenheit rechtswidrig zu hoch festgestellten GdB

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 93/19

DRsp Nr. 2020/15720

Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung – GdB - nach dem SGB IX nach einer Änderung der Verhältnisse Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Gesamt-GdB durch eine wertende Gesamtschau Maßgeblichkeit von Teilhabebeeinträchtigungen und nicht von Erkrankungen Anforderungen an eine Erhöhung des Gesamt-GdB bei einem in der Vergangenheit rechtswidrig zu hoch festgestellten GdB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil A Nr. 7a S. 1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.14; VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50.