Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.12.2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Beweiserhebung mit Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht Düsseldorf vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1969 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Merkzeichen G und B.
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