LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.07.2020
L 13 SB 33/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1; VersMedV Teil D Nr. 1 Buchst. b) S. 1 und Buchst. d) und Buchst. e) und Buchst. f) S. 3; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 443/18

Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen G und B nach dem SGB IXAnforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts, insbesondere im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch psychische Störungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 33/20

DRsp Nr. 2020/18325

Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen G und B nach dem SGB IX Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts, insbesondere im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch psychische Störungen

Hat das Sozialgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 103 und 106 SGG nicht genügt, ist eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung an die erste Instanz gerechtfertigt – hier im Falle der Beweiserhebung durch ein ungenügendes Sachverständigengutachten zur Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch psychische Störungen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.12.2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Beweiserhebung mit Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht Düsseldorf vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IX § 229 Abs. 2 S. 1; VersMedV Teil D Nr. 1 Buchst. b) S. 1 und Buchst. d) und Buchst. e) und Buchst. f) S. 3; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die 1969 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Merkzeichen G und B.