LSG Hamburg - Urteil vom 02.09.2020
L 2 AL 4/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 110;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 84/16

Anspruch auf Feststellung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten MenschenUnzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an ein berechtigtes FeststellungsinteresseAnforderungen an eine Verlegung im Hinblick auf eine nicht komplette Abdeckung des Reisepreises für Hin- und Rückreise durch einen Vorschuss

LSG Hamburg, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 4/20

DRsp Nr. 2020/14111

Anspruch auf Feststellung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an ein berechtigtes Feststellungsinteresse Anforderungen an eine Verlegung im Hinblick auf eine nicht komplette Abdeckung des Reisepreises für Hin- und Rückreise durch einen Vorschuss

L 2 AL 4/20 S 13 AL 84/16 Landessozialgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Hamburg auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2020 durch für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 110;

Tatbestand:

Das Verfahren, welches noch die Feststellung beklagtenseitiger Untätigkeit zum Gegenstand hat, hat einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX zum Hintergrund.