L 2 AL 4/20 S 13 AL 84/16 Landessozialgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Hamburg auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2020 durch für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Verfahren, welches noch die Feststellung beklagtenseitiger Untätigkeit zum Gegenstand hat, hat einen Antrag auf Gleichstellung nach §
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