LSG Hamburg - Urteil vom 02.09.2020
L 2 AL 6/20
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 1; SGB IX § 164 Abs. 3; SGB IX § 164 Abs. 4; SGG § 110;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 283/16

Anspruch auf Feststellung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten MenschenKeine Gleichstellung zum Erhalt der Referendariatsstelle eines JuristenAnforderungen an die Ungeeignetheit und eine behinderungsbedingte Gefährdung eines konkreten ArbeitsplatzesAnforderungen an eine Verlegung im Hinblick auf eine nicht komplette Abdeckung des Reisepreises für Hin- und Rückreise durch einen Vorschuss

LSG Hamburg, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 6/20

DRsp Nr. 2020/14210

Anspruch auf Feststellung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen Keine Gleichstellung zum Erhalt der Referendariatsstelle eines Juristen Anforderungen an die Ungeeignetheit und eine behinderungsbedingte Gefährdung eines konkreten Arbeitsplatzes Anforderungen an eine Verlegung im Hinblick auf eine nicht komplette Abdeckung des Reisepreises für Hin- und Rückreise durch einen Vorschuss

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3 Alt. 1; SGB IX § 164 Abs. 3; SGB IX § 164 Abs. 4; SGG § 110;

Tatbestand:

Das Verfahren hat einen Antrag des Klägers auf Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum Gegenstand.