LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2021
L 6 SB 3623/20
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 152 Abs. 5; SGB I § 2 Abs. 2; SGB I § 10; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; RBStV § 4 Abs. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 3647/19

Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens RF - Rundfunkgebührenermäßigung - nach dem SGB IXAnforderungen an die Unmöglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen - hier verneint für den Fall einer inkompletten Halbseitenlähmung und einer Sprachstörung als Folgen eines Schlaganfalls

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen L 6 SB 3623/20

DRsp Nr. 2021/3420

Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF" – Rundfunkgebührenermäßigung – nach dem SGB IX Anforderungen an die Unmöglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen – hier verneint für den Fall einer inkompletten Halbseitenlähmung und einer Sprachstörung als Folgen eines Schlaganfalls

Es ist mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltung gänzlich auszuschließen, weil diese sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen; vielmehr muss die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen akzeptieren und hinnehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 152 Abs. 5; SGB I § 2 Abs. 2; SGB I § 10; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; RBStV § 4 Abs. 2 Nr. 1-3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF" (Rundfunkgebührenermäßigung).