Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verpflichtung zur Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 11. Dezember 2018.
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