LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2016
L 19 R 877/12
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14 Abs. 4; SGB IX § 6; SGB IX § 7; SGB V § 40 Abs. 2; SGB VI § 11 Abs. 2 Nr. 3; SGB VI § 43; SGB VI § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1141/10

Anspruch auf Erstattung von RehabilitationskostenAnforderungen an die Annahme einer verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 19 R 877/12

DRsp Nr. 2017/95

Anspruch auf Erstattung von Rehabilitationskosten Anforderungen an die Annahme einer verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

Das Erfordernis vermindert erwerbsfähig nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ist nicht bereits dann erfüllt, wenn aus gesundheitlichen Gründen die möglichen Arbeitsbedingungen einzuschränken sind, sondern erst, wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine - volle oder teilweise - Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorliegen.

1. Eine Suchttherapie kann grundsätzlich zum Leistungsbereich verschiedener Sozialleistungsträger gehören. 2. "Verminderte Erwerbsfähigkeit" liegt nicht bereits dann vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen die möglichen Arbeitsbedingungen einzuschränken sind, sondern erst dann, wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine - volle oder teilweise - Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorliegen. 3. Im Unterschied zum Erfordernis nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI kommt es auf die Erfüllung der - strengeren - versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung dabei jedoch nicht an. 4. Allein die gesetzlich als Auffangtatbestand vorgesehene Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führt nicht zum Vorliegen von Versicherungsschutz in der Krankenversicherung, sondern erst die tatsächliche Anmeldung.

Tenor

I. II. III. IV.