LSG Hamburg - Urteil vom 16.07.2020
L 4 SO 82/18
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 4; SGB X § 102 Abs. 1; SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 98 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 341/15

Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIErstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers nach § 102 SGB X bei einem Leistungszwang infolge eines Kompetenzkonflikts, der einem Leistungszwang des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist

LSG Hamburg, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen L 4 SO 82/18

DRsp Nr. 2020/15156

Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers nach § 102 SGB X bei einem Leistungszwang infolge eines Kompetenzkonflikts, der einem Leistungszwang des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg insoweit abgeändert, als dass die Beklagte der Klägerin aufgewendete Leistungen in Höhe von 52.687,96 Euro zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 4; SGB X § 102 Abs. 1; SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 98 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten, zwei Sozialhilfeträger, streiten um die Erstattung entstandener Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1965 in Bremerhaven geborene Hilfeempfänger ist seelisch behindert. Im Jahr 2007 wurde ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

Vom 24. November 2011 bis zum 22. Oktober 2012 war der Hilfeempfänger im Therapiezentrum P. der Stiftung F. stationär untergebracht.