1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg insoweit abgeändert, als dass die Beklagte der Klägerin aufgewendete Leistungen in Höhe von 52.687,96 Euro zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten, zwei Sozialhilfeträger, streiten um die Erstattung entstandener Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
Der 1965 in Bremerhaven geborene Hilfeempfänger ist seelisch behindert. Im Jahr 2007 wurde ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
Vom 24. November 2011 bis zum 22. Oktober 2012 war der Hilfeempfänger im Therapiezentrum P. der Stiftung F. stationär untergebracht.
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