Auf die Berufung der Klägerin wird in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2016 der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
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