Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 verurteilt, der Klägerin die Kosten für das Notebook nebst Zubehör und Zusatzleistungen gemäß der Rechnung der H-T. GmbH vom 2. April 2014 in Höhe von 1.248,00 Euro zu erstatten.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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