LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2018
L 7 SO 39/16
Normen:
SGB IX § 14; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 2-3; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 1995/14

Anspruch auf Erneuerung einer blindengerechten schulischen AusstattungErstattung der Kosten für ein NotebookKeine Prüfung der Hilfebedürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 39/16

DRsp Nr. 2018/8754

Anspruch auf Erneuerung einer blindengerechten schulischen Ausstattung Erstattung der Kosten für ein Notebook Keine Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Zum Anspruch einer blinden Gymnasiastin auf Übernahme der Kosten für ein für den Schulbesuch bestimmtes Notebook (Laptop) nebst Zubehör als Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

1. Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung sind nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt. 2. Auch ein Einkommenseinsatz erfolgt nicht, weil es sich bei der Erneuerung einer blindengerechten schulischen Ausstattung nicht um Kosten des Lebensunterhalts handelt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 verurteilt, der Klägerin die Kosten für das Notebook nebst Zubehör und Zusatzleistungen gemäß der Rechnung der H-T. GmbH vom 2. April 2014 in Höhe von 1.248,00 Euro zu erstatten.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 14; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § Abs. S. 2-3;