Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt noch für den Monat Juni 2018 pauschale Mehrbedarfsleistungen nach dem
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