Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht. Bei ihr war Herr R F als Arbeitnehmer der Beklagten für den Fall der Krankheit gesetzlich versichert. Herr F wurde von der Beklagten am 4. November 1996 als Schlosser eingestellt. Am 7. November 1996 wurde er arbeitsunfähig krank. Am gleichen Tag wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn F beendet - ob einvernehmlich auf dessen Wunsch oder einseitig durch Kündigung der Beklagten ist zwischen den Parteien streitig.
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