Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes sowie über die daraus resultierende Erstattungsforderung.
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