LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2016
L 12 EG 54/14
Normen:
BEEG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 15/14

Anspruch auf Elterngeld für ZwillingskinderAnrechnung von Mutterschaftsleistungen auf beide Kinder

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 12 EG 54/14

DRsp Nr. 2017/2449

Anspruch auf Elterngeld für Zwillingskinder Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf beide Kinder

Erhält ein Elternteil für beide Zwillingskinder Elterngeld, so sind Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld beider Kinder anzurechnen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht für ein Zwillingskind ein eigener Elterngeldanspruch zu. 2. Damit sind alle Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes auch auf diesen Elterngeldanspruch anzuwenden, also insbesondere auch § 3 Abs. 1 BEEG a.F.; aus dem Gesetz ergibt sich keine Möglichkeit, das Elterngeld abweichend von dieser Norm zu berechnen. 3. Demgemäß hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach dem unmissverständlichen Wortlaut das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen umfassend regelt. 4. Außerdem hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass das Elterngeld im wesentlichen ein Einkommensersatz sein soll; deshalb ist es schlüssig, wenn ein tatsächlich erzieltes Einkommen - beispielsweise Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss - anzurechnen ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand