Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin Elterngeld auch für den 19. bis 22. Lebensmonat ihres am 11. Oktober 2015 geborenen Kindes H. zu gewähren.
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