LSG Bayern - Urteil vom 08.03.2018
L 9 EG 24/16
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 4 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 EG 230/14

Anspruch auf Elterngeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der gesamten FamilieAnforderungen an die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes

LSG Bayern, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 24/16

DRsp Nr. 2018/10133

Anspruch auf Elterngeld bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der gesamten Familie Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes

1. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kommt es für die Frage, ob ein Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten bleibt, darauf an, ob in Deutschland weiterhin ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse besteht. 2. Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist nicht unmittelbares und alleiniges Kriterium für die Beurteilung; feste zeitliche Grenzen existieren nicht. Sie geht vielmehr als wichtiger Gesichtspunkt in eine Abwägung aller Umstände ein.

Im Einzelfall können zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind. Das kann aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn bei einem Auslandsaufenthalt die bisherige Wohnung im Inland bei prognostischer Beurteilung weiter benutzt wird. Der bloße Besitz einer Wohnung genügt nicht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 4 Abs. 1; BGB § 611;

Tatbestand