Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1 und 2 die Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Equidenpasses (Pferdepass) und einer Eigentumsurkunde für ein im Eigentum des Beklagten zu 3 stehendes Pferd, in denen dieser - nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht - auch als Züchter eingetragen ist. Vom Beklagten zu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der vorgenannten Dokumente an den Beklagten zu 2.
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