Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.03.2016 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung eines "Eigenanteils" in Höhe von 255 EUR für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades (ggf. auch als Reha-Dreirad oder Therapiedreirad bezeichnet).
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