LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2018
L 9 SO 256/16
Normen:
SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB V § 33; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 303/14

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIKeine Erstattung eines Eigenanteils der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 256/16

DRsp Nr. 2018/6114

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Keine Erstattung eines "Eigenanteils" der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades

Zur Frage der Erstattung des Eigenanteils als Leistung der Eingliederungshilfe bei einem von der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellten Therapiedreirad.

Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt den Leistungsumfang der Sozialhilfe. Wegen dieser Gleichstellung sind auch die Verpflichtungen zur Leistung von Eigenanteilen und Zuzahlungen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.03.2016 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB V § 33; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung eines "Eigenanteils" in Höhe von 255 EUR für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades (ggf. auch als Reha-Dreirad oder Therapiedreirad bezeichnet).