BSG - Urteil vom 11.08.2022
B 8 SO 3/21 R
Normen:
SGB XII a.F. § 17 Abs. 2; SGB XII a.F. § 17 Abs. 3; SGB XII a.F. § 17 Abs. 4; SGB XII a.F. § 57; SGB XII a.F. § 159; SGB I § 11; SGB I §§ 60 ff.; SGB I § 66 Abs. 1; SGB IX § 29 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und S. 4-7; SGB X § 32 Abs. 1; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 50; BudgetV § 3; BudgetV § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2-3; BudgetV § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 320
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 91/19
SG Koblenz, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 164/17

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen BudgetsKein Widerruf mit Wirkung für die VergangenheitKeine Verlagerung der Verantwortung für die Erreichung der Eingliederungsziele auf den Leistungsempfänger durch die Bewilligung eines Persönlichen Budgets und den Abschluss einer Zielvereinbarung

BSG, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 3/21 R

DRsp Nr. 2023/782

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets Kein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit Keine Verlagerung der Verantwortung für die Erreichung der Eingliederungsziele auf den Leistungsempfänger durch die Bewilligung eines Persönlichen Budgets und den Abschluss einer Zielvereinbarung

1. Leistungen der Eingliederungshilfe, die rechtmäßig begünstigend in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt wurden, dürfen nicht wegen Zweckverfehlung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. 2. Der Widerruf wegen Zweckverfehlung ist bei rechtmäßig bewilligten Sozialleistungen nur möglich, wenn deren Zweck im Verwaltungsakt selbst oder in einbezogenen untergesetzlichen Regelungen bestimmt ist, nicht hingegen, wenn der gesetzlich vorgegebene Anspruchsinhalt durch den bewilligenden Verwaltungsakt lediglich präzisiert oder konkretisiert wurde.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2020 und des Sozialgerichts Koblenz vom 3. April 2019 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2017 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 17 Abs. 2; SGB XII a.F. § 17 Abs. 3; SGB XII a.F. § 17 Abs. 4; SGB XII a.F. § 57;