Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitig ist die Übernahme von Kosten für eine ab 11.01.2019 bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 durchgeführte vollstationäre Unterbringung des Klägers im CJD Diabeteszentrum B.
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