I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die weitere Absolvierung ihres Auslandsstudiums.
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