LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2024
12 Sa 738/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; KiStG § 3;
Fundstellen:
BB 2024, 1331
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 965/23

Anspruch auf eine höhere Betriebsrente; Abzug der Kirchensteuer im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bei der Bestimmung der Nettolohnobergrenze des Gesamtversorgungssystems

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 738/23

DRsp Nr. 2024/7575

Anspruch auf eine höhere Betriebsrente; Abzug der Kirchensteuer im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bei der Bestimmung der Nettolohnobergrenze des Gesamtversorgungssystems

Eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1992 kann bei der Bestimmung der Nettolohnobergrenze des Gesamtversorgungssystems pauschal und unabhängig von der individuell gegebenen oder nicht gegebenen Kirchenzugehörigkeit die Kirchensteuer in Abzug bringen. Eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2023 - 12 Ca 965/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; KiStG § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der am 10.01.1952 geborene Kläger, ein Bankkaufmann, der zuletzt als Kundenberater tätig war, war seit dem 01.08.1968 zunächst bei der R. beschäftigt. Deren Eigentümer waren ursprünglich zu 95% der DGB und Einzelgewerkschaften. Er trat im Jahr 1977 aus der Kirche aus. Die R. firmierte im Jahre 1991 zur O. um. Bei der O. existierte eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen vom 26.05.1992 (im Folgenden GBV 1992). In dieser hieß es u.a.

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