LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.01.2023
L 9 AL 126/22
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 156;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 208/21

Anspruch auf die Gleichstellung mit schwerbehinderten MenschenKein Festhalten an einem gesundheitlich schädigenden ArbeitsplatzTätigkeit im Vertriebs-Außendienst beim Vorliegen von Konzentrationseinschränkungen und eines Tinnitus

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.01.2023 - Aktenzeichen L 9 AL 126/22

DRsp Nr. 2023/7704

Anspruch auf die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Kein Festhalten an einem gesundheitlich schädigenden Arbeitsplatz Tätigkeit im Vertriebs-Außendienst beim Vorliegen von Konzentrationseinschränkungen und eines Tinnitus

Es ist mit dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 3 SGB IX nicht zu vereinbaren und konterkariert Sinn und Zweck des Gleichstellungsanspruchs, wenn die begehrte Gleichstellung den Effekt hat, dass ein Betroffener länger an einem Arbeitsplatz festgehalten wird, der ihm schon lange gesundheitlich offenbar schadet – hier im Falle einer Tätigkeit im Vertriebs-Außendienst beim Vorliegen von Konzentrationseinschränkungen und eines Tinnitus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 01.06.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 156;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX.

Bei dem am 00.00.1976 geborenen Kläger ist nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens (SG Aachen S 18 SB 14/20) und dortiger Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Frau Dr. X. vom 16.10.2020 durch Vergleich seit Juni 2019 ein GdB iHv 30 anerkannt. Dem liegen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde: