LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.05.2020
L 3 R 266/19
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 269/17

Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenKeine Abwendung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Teigmacher-Anlagenbediener mit der Fähigkeit zu körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in allen Schichtformen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen L 3 R 266/19

DRsp Nr. 2020/12199

Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Keine Abwendung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Teigmacher-Anlagenbediener mit der Fähigkeit zu körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in allen Schichtformen

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Kosten sind jeweils nicht zu erstatten.

Die Revision wird jeweils nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b); SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) streitig.