LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2012
16 TaBV 226/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4/11

Anspruch auf Besuch einer Schulungsveranstaltung für ein Betriebsratsmitglied; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; Grundschulung durch Gewerkschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 16 TaBV 226/11

DRsp Nr. 2012/15073

Anspruch auf Besuch einer Schulungsveranstaltung für ein Betriebsratsmitglied; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats; Grundschulung durch Gewerkschaft

Bei der Auswahl geeigneter Schulungsveranstaltungen hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn für ein neu in den Betriebsrat gewähltes Mitglied eine Grundschulung ausgewählt wird, die den Unterrichtsstoff in zwei aufeinander aufbauende Unterrichtseinheiten aufteilt. Der Wunsch des Betriebsrats, neue Betriebsratsmitglieder von der Gewerkschaft schulen zu lassen, hält sich auch dann innerhalb seines Beurteilungsspielraums, wenn hierfür im Vergleich zu einem privaten Anbieter geringfügig höhere Kosten anfallen. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, eine Marktanalyse anzustellen und den günstigsten Anbieter auszuwählen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 5.10.2011 - 2 BV 4/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Schulungskosten.

Antragsteller ist der bei dem Arbeitgeber (Beteiligte zu 2), einem Unternehmen der Metallindustrie, in dem ca. 280 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gebildete Betriebsrat.