Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt weitere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 1.6.2015 bis 30.11.2016 wegen Fahrkosten zum Berufsschulunterricht, der in Blockform stattgefunden hat.
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