LSG Thüringen - Urteil vom 14.10.2021
L 5 SB 1259/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 2075/19

Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten SchwerbehindertenausweisesAllgemeine LeistungsklageErmessensreduzierung auf NullKein Gleichbehandlungsanspruch wegen einer großzügigeren Verwaltungspraxis in anderen Landkreisen

LSG Thüringen, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen L 5 SB 1259/19

DRsp Nr. 2022/10179

Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises Allgemeine Leistungsklage Ermessensreduzierung auf Null Kein Gleichbehandlungsanspruch wegen einer großzügigeren Verwaltungspraxis in anderen Landkreisen

1. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (§ 54 Abs 5 SGG). Eine Anfechtungsklage kommt nicht in Betracht, denn bei der Befristung des Ausweises handelt sich nicht um eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt.2. Aus dem Umstand, dass ein (unbefristeter) Feststellungsbescheid über das Bestehen einer Schwerbehinderung erteilt wurde, folgt nach geltendem Recht selbst dann kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises, wenn eine Änderung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten ist.3. Ein atypischer Fall liegt bei § 152 Abs 5 SGB IX dann vor, wenn der für den Betroffenen mit der Beantragung eines neuen Schwerbehindertenausweises verbundene Aufwand vom Normalfall derart abweicht, dass der Betroffene im Vergleich zu anderen Schwerbehinderten deutlich stärker belastet wird. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine wesentliche Änderung in den dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist.