Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2020 geändert und der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch für die Zeit bis zum 30.04.2021 auszustellen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet, so dass der angefochtene Beschluss abzuändern war.
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