LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.04.2020
L 13 SB 74/20 B ER
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 5 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 415; ZPO § 417;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SB 1679/19

Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach dem SGB IX im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnerheblichkeit einer nicht bestandskräftigen Rücknahme der GdB-Feststellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 74/20 B ER

DRsp Nr. 2021/6547

Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach dem SGB IX im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unerheblichkeit einer nicht bestandskräftigen Rücknahme der GdB-Feststellung

Die Rücknahme eines Bescheides über die GdB-Feststellung steht einem aus § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX resultierenden Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach Einlegung von Widerspruch und Klage mit aufschiebender Wirkung nicht entgegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2020 geändert und der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch für die Zeit bis zum 30.04.2021 auszustellen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 5 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 415; ZPO § 417;

Gründe

Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet, so dass der angefochtene Beschluss abzuändern war.