LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2009
7 Sa 25/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 28d S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB VI § 3 Nr. 4; TVG § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DSF-GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7.7.1993 (Ü-VersTV-Lotsen) § 6 Abs. 2; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DSF-GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7.7.1993 (Ü-VersTV-Lotsen) § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9163/03

Anspruch auf Auskehrung von Arbeitgeberbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 25/09

DRsp Nr. 2010/10800

Anspruch auf Auskehrung von Arbeitgeberbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung

1. Für einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auszukehren oder hilfsweise hierfür Schadensersatz zu leisten, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 2. a) § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen ist nach ihrer Normstruktur keine Anspruchsgrundlage. Sie ist eine Ergänzungsnorm zur Anspruchsgrundlage nach § 2 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien lediglich die ihrer Ansicht nach kraft Gesetzes bestehende Sozialversicherungspflicht des Übergangsgeldes beschrieben und insofern das dann gleichfalls bestehende gesetzliche Verfahren für den Einbehalt des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zum Ausdruck gebracht.