LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2018 L 8 AL 3995/16
Normen:
SGB III § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 1588/16
Anspruch auf ArbeitslosengeldErfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit bei mehreren aufeinander folgenden im Voraus befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit Vertragsverlängerungen ohne Einhaltung der SchriftformDarlegungs- und Beweislast des Arbeitslosen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 8 AL 3995/16
DRsp Nr. 2018/9610
Anspruch auf ArbeitslosengeldErfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit bei mehreren aufeinander folgenden im Voraus befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit Vertragsverlängerungen ohne Einhaltung der SchriftformDarlegungs- und Beweislast des Arbeitslosen
1. Es steht dem Regelungszweck des § 142 Abs. 2SGB III zur Begründung einer sechsmonatigen Anwartschaftszeit entgegen, dass auf maximal 10 Wochen befristete Arbeitsverträge mit anschließender Verlängerung unter den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages die Rechtsfolge einer Anwartschaft auslösen.2. Eine nur mündliche vereinbarte Verlängerung befristeter Beschäftigungsverhältnisse unter neuen Bedingungen mit erneuter Befristung begründet mangels Schriftform gemäß § 14 Abs. 4Teilzeit- und Befristungsgesetz nur einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der auch nach dem mündlich vereinbarten tatsächlichen Ende der Beschäftigung keinen im Voraus befristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 142 Abs. 2SGB III darstellt.
Der Arbeitslose, der die verkürzte Anwartschaftszeit in Anspruch nehmen will, hat die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2SGB III darzulegen und zu beweisen. Demnach gilt nicht der im Sozialverwaltungsverfahren ansonsten anzuwendende Untersuchungs-, sondern der Beibringungsgrundsatz.
Tenor
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