LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.03.2010
L 3 AL 58/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 217/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen Entlassungsentschädigung bei zeitlich unbegrenzter ordentlicher Unkündbarkeit nach Tarifvertrag

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen L 3 AL 58/08

DRsp Nr. 2010/7934

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen Entlassungsentschädigung bei zeitlich unbegrenzter ordentlicher Unkündbarkeit nach Tarifvertrag

Bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung kommt die Krankheit eines Arbeitnehmers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber bei zu erwartenden weiteren erheblichen krankheitsbedingten Störungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dabei ist grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2008 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Juli 2006 Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 4. Februar 2007 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 2;

Tatbestand: