LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2018
L 13 AS 1951/16
Normen:
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 4; SGB X § 48 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2641/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIRechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung vorläufiger Leistungen vor dem 01.08.2016Keine analoge Anwendung der Jahresfrist der §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen L 13 AS 1951/16

DRsp Nr. 2018/12139

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung vorläufiger Leistungen vor dem 01.08.2016 Keine analoge Anwendung der Jahresfrist der §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X

Nach vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist bei der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch auch nach Inkrafttreten des § 41a Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 eine analoge Anwendung der §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X nicht geboten, so dass die dort vorgesehenen Jahresfrist nicht gilt.

1. Voraussetzung einer Verwirkung ist zunächst, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat. 2. Es müssen zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des einschlägigen Rechtsgebiets ein verspätetes Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.