I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig die Gewährung von Darlehen zur Anschaffung eines Personalcomputers und zur Reparatur eines Personenkraftwagens.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer bezieht ab Juni 2009 von der Beschwerdegegnerin Arbeitslosengeld II. Er wohnt in einem Hotelzimmer in einer Ortschaft in der Nähe von M ...
Mit einem am 24.11.2009 eingegangenen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer ein Darlehen in Höhe von 300,- Euro zur Anschaffung eines Personalcomputers. Den PC benötigte er für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen, zur Stellensuche im Internet und für Online-Bewerbungen. Mit Schreiben, eingegangen am 09.12.2009, beantragte er ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2000,- für dringende Reparaturen an seinem Pkw. Falls er die Leistung für den Pkw nicht erhalte, werde er bei Folgeschäden die Beschwerdegegnerin verklagen.
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