LSG Bayern - Beschluss vom 18.02.2010
L 7 AS 873/09 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2831/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Verpflichtung zur Senkung unangemessener Unterkunftskosten; Nutzung des Internets

LSG Bayern, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 873/09 B ER

DRsp Nr. 2010/5391

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Verpflichtung zur Senkung unangemessener Unterkunftskosten; Nutzung des Internets

Im Rahmen der Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Senkung der Kosten der Unterkunft liegt keine ernsthafte Bemühung vor, wenn für die Suche einer angemessenen Wohnung nicht das Angebot im Internet genutzt wird, obwohl dies dem Leistungsbezieher offensichtlich ohne weiteres möglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Gründe: