LSG Bayern - Beschluss vom 22.02.2010
L 7 AS 74/10 ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1056/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; erhöhter Regelsatz aufgrund von Bekleidung wegen Übergewicht

LSG Bayern, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 74/10 ER

DRsp Nr. 2010/5392

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; erhöhter Regelsatz aufgrund von Bekleidung wegen Übergewicht

Das BVerfG hat dargelegt, dass ein Anspruch auf höheren Regelsatz nur bestehen kann, wenn eine atypische Bedarfslage gegeben ist, die schwerwiegend vom Durchschnitt abweicht. Übergewicht bewirkt im Hinblick auf Kleidung keine atypische Bedarfslage, die einen erhöhten Regelsatz rechtfertigen könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 20;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren L 7 AS 842/09 NZB begehren die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Ast) jeweils einen um 50,00 EUR höheren Regelsatz monatlich für Kleidung für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009.

Die hierauf gerichtete Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 13.12.2009 als unbegründet ab. Der Regelsatz sei gesetzlich festgelegt und verfassungskonform. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Sie halten den Regelsatz für verfassungswidrig und begehren für den zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren Regelsatz.