I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im Hauptsacheverfahren L 7 AS 842/09 NZB begehren die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Ast) jeweils einen um 50,00 EUR höheren Regelsatz monatlich für Kleidung für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009.
Die hierauf gerichtete Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 13.12.2009 als unbegründet ab. Der Regelsatz sei gesetzlich festgelegt und verfassungskonform. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Sie halten den Regelsatz für verfassungswidrig und begehren für den zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren Regelsatz.
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