I. Der Rechtsstreit betraf die Zahlung von Heizkosten für die vom Kläger bewohnte Mietwohnung durch die Beklagte im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Wohnung des Klägers war (zumindest bis Mitte 2006) mit Ölöfen ausgestattet. Der Kläger begehrte zu Beginn des Jahres 2005 eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten für die Beschaffung von 400 Litern Heizöl. Die Beklagte bewilligte ihm mit den Grundsicherungsleistungen monatlich 37,70 EUR für Heizkosten; dies war ein Zwölftel des von ihr ermittelten jährlichen Heizaufwandes in Höhe von 452,40 EUR. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, anstelle der monatlichen Pauschale von 37,70 EUR eine einmalige Geldleistung in Höhe der Kosten für die Beschaffung von 750 Litern Heizöl zu gewähren.
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